Über die Blockchain-Regulierung in der Schweiz wird häufig in Superlativen gesprochen — als eigenes Krypto-Recht, als Sonderzone, als Standortvorteil eigener Art. Die Realität ist unspektakulärer und deshalb wirksamer: Das als DLT-Gesetz bekannte Mantelgesetz hat kein neues Rechtsgebiet geschaffen, sondern bestehende Erlasse an mehreren Stellen ergänzt, damit Rechte in einem verteilten Register geführt werden können, ohne dass ihre Wirksamkeit umstritten ist.
Registerwertrechte statt Urkunden
Der Kern ist eine Ergänzung im Obligationenrecht. Ein Recht — etwa eine Aktie, eine Obligation, ein Anteil an einer Gesellschaft — konnte bisher in einer Urkunde verbrieft oder als Wertrecht in einem Buch der Gesellschaft geführt werden. Neu hinzugekommen ist das Registerwertrecht: ein Recht, das in einem verteilten elektronischen Register festgehalten wird, wobei der Eintrag im Register die rechtlich massgebliche Grundlage bildet.
Praktisch heisst das: Die Übertragung erfolgt durch den Registereintrag. Es braucht keine Urkunde, die den Besitzer wechselt, und keine schriftliche Zession. Das ist die Neuerung, die alles Weitere trägt, denn ohne sie stand hinter jeder Tokenisierung die Frage, ob der Käufer das Recht überhaupt erworben hat oder nur einen Datenbankeintrag besitzt, dem zivilrechtlich nichts entspricht.
Das Gesetz stellt an das Register Anforderungen, die bewusst technologieneutral formuliert sind: Es muss den Berechtigten die Verfügungsmacht sichern, seine Integrität durch technische und organisatorische Massnahmen schützen, den Inhalt und die Funktionsweise offenlegen und den Berechtigten Einsicht in die sie betreffenden Einträge ermöglichen. Nichts davon nennt eine bestimmte Technologie, und das ist Absicht — eine Blockchain erfüllt diese Bedingungen typischerweise, ist aber nicht die einzige Möglichkeit.
Was bewilligungspflichtig ist und was nicht
Hier entsteht in der Praxis die häufigste Fehlannahme. Die Ausgabe eigener Registerwertrechte ist als solche nicht bewilligungspflichtig; ein Unternehmen kann seine Anteile tokenisieren, ohne dafür eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde zu benötigen. Bewilligungspflichtig wird der Betrieb einer Handelsplattform für solche Werte, und dafür wurde die Kategorie des DLT-Handelssystems geschaffen — eine eigene Bewilligung mit Anforderungen, die auf den multilateralen Handel und die Verwahrung zugeschnitten sind.
Unabhängig davon gilt weiterhin: Tätigkeiten, die nach den bestehenden Finanzmarktgesetzen erfasst sind, bleiben erfasst, gleichgültig mit welcher Technologie sie ausgeübt werden. Wer Publikumseinlagen entgegennimmt, betreibt ein Bankgeschäft, auch wenn er sie in Token abbildet. Die Technologie ändert die Einordnung nicht — das ist der Grundsatz, der die ganze Regelung zusammenhält.
Die Aussonderung im Konkurs
Der praktisch unterschätzte Teil betrifft das Konkursrecht. Wer kryptobasierte Vermögenswerte für Kundschaft verwahrt und in Konkurs fällt, hinterlässt die Frage, ob diese Werte in die Konkursmasse fallen oder den Kunden gehören. Das Gesetz stellt klar, dass sie ausgesondert werden können, wenn sie jederzeit individuell den Kundinnen und Kunden zugeordnet sind.
Diese Bedingung ist der eigentliche Inhalt der Regelung und sie ist ein Betriebsthema, kein Rechtsthema: Wer Werte in einem Sammelbestand ohne fortlaufende Zuordnung führt, erfüllt sie nicht, unabhängig von jeder Absicht. Für die Beurteilung eines Verwahrungsangebots ist damit weniger die Lizenz interessant als die Frage, wie die Zuordnung technisch geführt und geprüft wird.
Wo der Rahmen an Grenzen stösst
Der Rahmen regelt die Wirksamkeit von Rechten und den Handel damit. Er regelt nicht, ob ein tokenisiertes Produkt wirtschaftlich sinnvoll ist, und er nimmt einem Vorhaben nicht die üblichen Fragen ab: Wer sind die Käufer, welche Steuerfolgen entstehen, wie wird die Geldwäschereiprüfung durchgeführt, wie funktioniert die Buchhaltung. Insbesondere die Geldwäschereipflichten gelten unverändert und sind bei tokenisierten Werten aufwendiger, nicht einfacher, weil Übertragungen ohne Mitwirkung des Emittenten möglich sind.
Auch grenzüberschreitend endet die Rechtssicherheit an der Grenze. Ein Registerwertrecht ist nach schweizerischem Recht wirksam übertragen; wie eine ausländische Rechtsordnung denselben Vorgang beurteilt, ist eine eigene Prüfung. Für Vorhaben mit internationaler Käuferschaft ist das häufig der aufwendigste Teil.
Warum das den Standort erklärt
Der Nutzen dieses Rahmens ist weniger, dass er etwas erlaubt, was anderswo verboten wäre. Er beantwortet eine Vorfrage, die anderswo offen bleibt — und beantwortete Vorfragen sparen Zeit. Wer nicht klären muss, ob eine Übertragung wirksam ist, kann früher mit dem Bauen anfangen. Das ist ein unglamouröser, aber realer Vorteil, und er erklärt einen Teil der Anbieterdichte im Raum Zug besser als jede Erzählung über eine besonders technikfreundliche Haltung. Für die praktische Anwendung im Land bedeutet es, dass tokenisierte Wertrechte heute eine Frage der Umsetzung sind und nicht mehr der Zulässigkeit — womit sich die Diskussion an die Stelle verschiebt, an der sie hingehört: zum Nutzen im konkreten Fall.